Satzung

Gültige Fassung: Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29.09.2010 in Lissabon. Die Eintragung der Satzung erfolgte am 22.03.2011 in Düsseldorf.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Europäische Verband Beruflicher Bildungsträger (EVBB) e. V., nachstehend Europäischer Verband genannt, ist ein europäischer Dachverband, der in das deutsche Vereinsregister in Düsseldorf eingetragen ist.

  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Düsseldorf. Die Geschäfte werden am Sitz der Geschäftsstelle geführt. Diese kann auch in einem anderen EU-Land eingerichtet werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel und Zweck

  1. 1)     Aufgabe des Europäischen Verbandes ist die Förderung von Jugendlichen und Erwachsenen auf folgenden Gebieten:
    a)  der Allgemeinbildung über soziale, wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Fragen unter besonderer Berücksichtigung der Europapolitik und der Politik gegenüber Entwicklungsländern, auf der Basis einer sozialverpflichteten freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung,
    b) der fachlichen, berufs- oder betriebsbezogenen Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Umschulung,
    c)    der wissenschaftlichen Bildung,
    d)    der familien- und personenbezogenen Bildung,
    e)    der Aus-, Weiter- und Fortbildung in den Bereichen Alten- und Behindertenarbeit sowie der Pflegedienste,
    f)    der Medienentwicklung und des Medieneinsatzes,
    g)    der umweltbezogenen Qualifizierung.

  2. Die Wahrnehmung dieser genannten Aufgaben erfolgt in verschiedenen Standorten der Mitglieder.

  3. Der Europäische Verband verfolgt insbesondere den Zweck, die berufsbezogene Bildungsarbeit zu fördern, die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen seinen Mitgliedern sowie zwischen diesen und den nationalen, staatlichen und wissenschaftlichen Institutionen, der EU-Kommission und ihren Bildungsinstitutionen und allen weiteren Institutionen und Organisationen, die ähnliche Ziele anstreben, zu entwickeln, zu pflegen und zu fördern.

  4. Die Tätigkeit des Europäischen Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Gewinn ausgerichtet. Der Europäische Verband ist selbstlos tätig und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Europäische Verband (Dachverband) kann Landesverbände gründen. Die Landesverbände sind Mitglied des Europäischen Verbandes. Der Europäische Verband vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber den Organen der Europäischen Union, den nationalen und übernationalen Behörden und Institutionen, den Verbänden und der Öffentlichkeit. Ihm obliegt die Bearbeitung aller die Mitglieder allgemein berührenden grundsätzlichen Fragen. Die Selbständigkeit der Mitglieder darf nicht durch Maßnahmen des Europäischen Verbandes und ihrer Organe eingeschränkt werden. Dem Zweck des Europäischen Verbandes entsprechend soll jedoch in grundsätzlichen Fragen eine vorherige Abstimmung zwischen den Mitgliedern herbeigeführt werden.

  6. Der Europäische Verband bewahrt Neutralität im Hinblick auf Religion, Rasse und politische Überzeugung seiner Mitglieder.

  7. Der Europäische Verband unterstützt, beteiligt sich oder führt zur Verfolgung seiner Ziele u.a. folgende Maßnahmen und Projekte durch:

    •    Internationaler Austausch von Ausbildern und Auszubildenden
    •    Erfahrungsaustausch auf betrieblicher und verbandlicher Ebene
    •    Veranstaltung von Tagungen und Fortbildungsseminaren auf nationaler und
    •    internationaler Ebene
    •    Mitarbeit bei der Entwicklung beruflicher Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen sowie der Umschulung
    •    Zusammenarbeit zwischen Schule und Wirtschaft
    •    Internationaler Austausch von Jugendlichen, die das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Leben des Gastlandes kennenlernen sollen.
    •    Fremdsprachliche Ausbildung
    •    Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft
  8. Der Europäische Verband kann Landesverbände gründen und Verbände als Landesverbände aufnehmen.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Europäische Verband besteht aus ordentlichen, assoziierten, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Sie können natürliche oder juristische Personen sein.Assoziierte, fördernde und Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechts. Der Beschluss über die Höhe des Beitrags für assoziierte, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder wird im Präsidium getroffen.

  2. Personen, die sich um den EVBB in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann durch das Präsidium die Bezeichnung „Ehrenmitglied des Europäischen Verbandes Beruflicher Bildungsträger (EVBB) e. V. „ verliehen werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  4. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit.

  5. Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch Kündigung beenden. Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres beim Präsidenten des Europäischen Verbandes eingehen.

  6. Das Präsidium kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Mitglied aus dem Europäischen Verband ausschließen. Dieser Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen dagegen Einspruch erheben.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Einspruch endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges.

  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Europäischen Verband.


§ 4 Organe

Die Organe des Europäischen Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Das Präsidium


§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
    Die Vertretungsberechtigung bedarf der schriftlichen Form.

  2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird durch den Präsidenten – im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter – einberufen und geleitet.

  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Europäischen Verbandes unter Angabe der Tagesordnung durch besondere, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zur Post gehende Schreiben einzuladen. Die Einladung kann auch per email oder per Fax zugestellt werden.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
    a. 20 Prozent aller Mitglieder dies verlangen oder
    b. das Präsidium es für notwendig erachtet.
    In diesem Fall kann die Einladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmrechtlich vertretenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung können mit mindestens ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig
    a. für die Wahl der Präsidialmitglieder,
    b. für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der
    Beitragsordnung,
    c. für die Beschlussfassung zum Jahresabschluss,
    d. für die Entlastung des Präsidiums,
    e. für die Wahl der Rechnungsprüfer,
    f. für die Abänderung der Satzung und die Auflösung des Europäischen
    Verbandes,
    g. für die Entscheidung über die Einsprüche bei Ausschlüssen.

  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzustellen sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen.


§ 6 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens fünf, höchstens fünfzehn Personen.

  2. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten sowie bis zu fünf Stellvertreter, davon einen Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland sind der Präsident, seine Stellvertreter und die weiteren gewählten Mitglieder des Präsidiums.

    Der Präsident oder ein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums.
  3. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt drei Jahre. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  4. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Präsidialmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

  5. Das Präsidium regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder und Landesverbände des Europäischen Verbandes und erteilt Richtlinien für die Arbeit im Rahmen der Satzung. Aufgaben des Präsidiums sind ferner die Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte, die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie alle anderen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  6. Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, Beiräte und Kuratorien bilden und/oder einzelne Präsidialmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

  7. Das Präsidium beruft zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben einen Generalsekretär und nach Bedarf Stellvertreter. Der Generalsekretär ist für die Dauer seiner Berufung Mitglied des Präsidiums. Die stellvertretenden Generalsekretariate nehmen an den Präsidialsitzungen mit beratender Stimme teil.

  8. Das Präsidium kann früheren Präsidenten die Bezeichnung „Ehrenpräsident des Europäischen Verbandes Beruflicher Bildungsträger (EVBB) e. V.“ verleihen. Ehrenpräsidenten können an allen Veranstaltungen der Organe des EVBB e. V. mit beratender Stimme teilnehmen.

  9. Das Präsidium kann aus den Landesverbänden Vertreter als assoziierte Mitglieder in das Präsidium berufen.

  10. Die Präsidialmitglieder und die satzungsmäßig bestellten Amtsträger erhalten keine Vergütung.
    Sie können jedoch eine angemessene sitzungsbezogene pauschale Aufwandsentschädigung und die Reisekosten erstattet bekommen.
    Die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden nach einer besonderen Beitragsordnung von den Mitgliedern des Europäischen Verbandes erhoben. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 8 Auflösung des Europäischen Verbandes

  1. Die Auflösung des Europäischen Verbandes kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens ¾ der Mitglieder vertreten sein, der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist in vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Europäischen Verbandes an das Internationale Rote Kreuz, Genf, mit der Auflage, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.


§ 9 Ausschluss aus dem Verband

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag eines Präsidialmitgliedes durch Beschluss des Präsidiums erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Europäischen Verbandes gröblich verletzt oder mit der Bezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt.

  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss als besonderer Punkt auf der Tagesordnung einer Präsidialsitzung stehen und sämtlichen Präsidialmitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben werden. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.

  3. Zu dem Ausschlussbeschluss ist 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Ausschlussbeschluss des Präsidiums ist durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied bekannt zu geben.

  4. Gegen den Ausschlussbeschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen muss.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einer 2/3 Stimmenmehrheit und unter Ausschluss des Rechtswegs.


§ 10 Inkrafttreten

  1. Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

  2.  Das Präsidium wird ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, sofern das Finanzamt oder das Registergericht diese anregt oder fordert.

  3. Die nächste Mitgliederversammlung ist davon in Kenntnis zu setzen. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.09.2010 in Lissabon beschlossen.